1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerkapelle Sand in Taufers“. Er wurde im Jahr 1821 gegründet. Für seinen Bestand ist keine zeitliche Begrenzung festgelegt. Vereinssitz ist das Musikpavillon in Sand in Taufers, Josef-Jungmann-Strasse Nr. 7.
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2. Zweck des Vereins
Der Hauptzweck des Vereins ist die Pflege und die Erhaltung der Blasmusik. Die Kapelle als kulturelle Institution ist bestrebt, das Kulturleben in der Gemeinde durch ihre musikalische Tätigkeit zu bereichern sowie kirchliche und weltliche Feierlichkeiten zu verschönern. Ein besonderes Augenmerk gilt der Sensibilisierung Jugendlicher für Kultur, Tradition und Heimat-bewusstsein. Das Ziel der Kapelle ist es, in geschlossener Harmonie und Pflichtbewusstsein ihrem Zwecke zu entsprechen und ihren Fortbestand zu gewährleisten. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele, ist gemeinnütziger Natur und arbeitet ohne Gewinnabsichten. Alle Einnahmen der Kapelle werden ausschließlich für die Erhaltung des Vereins wiederverwendet. Das Mitwirken der Musikanten an der Vereinstätigkeit geschieht auf vollkommen freiwilliger Basis und wird nicht vergütet. Der Verein ist unpolitisch.
Der Vereinszweck soll erreicht werden, durch:
a) regelmäßige Probentätigkeit
b) regelmäßige Konzerttätigkeit im Heimatort
c) Heranbildung von Jungmusikanten
d) Teilnahme an in- und ausländischen Musikfesten und Wertungsspielen
e) Veranstaltung von Musikfesten und geselligen Zusammenkünften
f) Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
g) Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen und Einrichtungen des Ortes und des Landes.
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3. Das Vereinsvermögen
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Geldmittel werden aufgebracht durch:
– Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
– Beiträge der Gemeinde, öffentlicher Körperschaften und anderer Vereinen
– Geld- und Sachwerte, die aus Spenden, Schenkungen, Hinterlassungen herrühren, oder aus einem anderen Grunde eingehen.
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4. Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder
Zu den ordentlichen Mitglieder gehören die ausübenden Musikanten, die Marketenderinnen, der Fähnrich und die Funktionäre.
b) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, welche nicht mehr aktiv in der Kapelle mitwirken, die aber aufgrund besonderer Verdienste um die Kapelle von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes.
c) Anwärter:
Anwärter sind Personen, die sich in musikalischer Ausbildung befinden und noch nicht aktiv in der Kapelle mitwirken. Durch verschiedene Maßnahmen, wie „Schnupper-Teilnahme“ an Proben, Spiel in kleinen Gruppen und Teilnahme an geselligen Veranstaltungen der Kapelle werden sie aber bereits an das Vereinsleben herangeführt.
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5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben, Konzerten und sonstigen Ausrückungen des Vereins teilzunehmen, hierzu pünktlich zu erscheinen und dabei den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben das Ansehen des Vereins jederzeit zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Noten, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in sauberem und gutem Zustande zu erhalten. Sollte ein Mitglied an irgendetwas Anstoß nehmen, so hat es das Recht, sich beim Obmann zu beschweren. Jedes ordentliche Mitglied hat aktives Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Volljährigkeit Voraussetzung. Ehrenmitglieder haben aktives Wahlrecht.
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6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt.
b) durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen verstößt, Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder des Vereins-vorstandes missachtet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, kann der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von acht Tagen dagegen rekurrieren, dies hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Jahreshauptversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
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7. Die Organe des Vereines
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Das Schiedsgericht
d) Die Rechnungsprüfer
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines. Sie ist das beschlussfassende Organ und bildet somit das höchste Gremium der Kapelle. Sie ist alljährlich vom Obmann an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag mindestens acht Tage vorher einzuberufen, und zwar unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Hauptversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit der Hälfte + 1 der Mitglieder beschlussfähig. In zweiter Einberufung ist die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden. Die Hauptversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Beschlüsse über Abänderung der Satzungen können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein müssen.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
* Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
* Entgegennahme des Kassenberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Kassiers
* Ehrung verdienter Mitglieder und Gönner
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Wahl des Vereinsvorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
* Beschlussfassung über alle jene Angelegenheiten, die vom Vereinsvorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden
* Gedenken an die im abgelaufenen Jahr verstorbenen Mitglieder
b) Der Vereinsvorstand
Dem Vereinsvorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens sowie die Organisation der Vereinstätigkeit. Hier werden alle den Verein betreffenden Belange besprochen, und die zu unternehmenden Maßnahmen getroffen. In seinen Aufgabenbereich fällt auch die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Seine Amtszeit beläuft sich auf drei Jahre.
Der Vereinsvorstand besteht aus acht Mitgliedern: Obmann, Kapellmeister, Kassier und weiteren fünf Personen. Er ist beschlussfähig bei einer Mindestanwesenheit von fünf Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, für seinen Aufgabenbereich ein Mitglied der Bürgerkapelle als Beirat beizuziehen. Der Beirat hat Mitspracherecht aber kein Stimmrecht. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist der Obmann berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung einen Ersatzmann aus den Reihen der Kapelle zu ernennen.
Zu Beginn der Amtsperiode werden die Aufgaben innerhalb des Vorstandes vom Obmann einvernehmlich unter den Vorstandsmitgliedern verteilt. Die einzelnen Funktionen sind unter Artikel 8 im Detail angeführt. Allgemeine Aufgaben, welche nicht explizit einer bestimmten Funktion zugeordnet sind, werden vom Obmann an die Vorstandsmitglieder delegiert (z. B. Anwerben von Musikanten, Koordination der Auftritte mit Marketenderinnen und Fähnrich, Förderung und Koordination vom Spiel in kleinen Gruppen, Organisation von geselligen Veranstaltungen, usw.).
Wahlbestimmung zur Wahl des Vorstandes:
Für den Vereinsvorstand werden bei der Vollversammlung fünf Mitglieder in geheimer Wahl ermittelt. Jeder Wahlberechtigte kann dazu maximal fünf Vorzugsstimmen abgeben. Vor Wahlbeginn tritt der scheidende Vorstand formell zurück, und ein Interimsobmann übernimmt den Vorsitz der Vollversammlung. Dieser darf nicht dem scheidenden Vereinsvorstand angehören. Es wird sogar empfohlen, als Interimsobmann eine Persönlichkeit zu ernennen, welche nicht der Kapelle angehört (z. B. Bürgermeister oder Altobmann). Der Interimsobmann hat die Aufgabe, die Wahl des neuen Vorstandes zu leiten und zu überwachen. Er ernennt zwei Stimmzähler, die ebenfalls nicht dem scheidenden Vereinsvorstand angehören dürfen. Die fünf Mitglieder mit den meisten Vorzugsstimmen bilden den neuen Vereinsvorstand. Falls eines der gewählten Vorstandsmitglieder zum Obmann oder Kassier gewählt wird, oder die Wahl nicht annimmt, so rückt der jeweils Nächstgewählte in den Vereinsvorstand nach. Erklärt der Interimsobmann nach erfolgter Stimmauszählung die Wahl für gültig, muss das Wahlergebnis von allen Mitgliedern (auch von den nicht Anwesenden!) anerkannt und respektiert werden. Nach erfolgter Wahl hat der Interimsobmann die Aufgabe, den Vorstand zur ersten konstituierenden Sitzung einzuberufen. Er bleibt so lange im Amt, bis der neue Obmann von der Hauptversammlung bestätigt ist.
c) Das Schiedsgericht
Grundsätzlich soll bei Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, der Vorstand versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln. Gelingt dies nicht, dann entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird bestellt, indem jede Partei zwei Mitglieder ernennt und diese sich zusammen mit einfacher Stimmenmehrheit einen externen Obmann wählen. Das Schieds-gericht urteilt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes des Schiedsgerichtes. Der Entscheid ist endgültig.
d) Die Rechnungsprüfer
Zwei Mitglieder der Kapelle, die nicht dem Vereinsvorstand angehören, werden von der Vollversammlung zu Rechnungsprüfern ernannt, und zwar für die Dauer von drei Jahren.
Die Rechnungsrevisoren bilden das Kontrollorgan für die Tätigkeit des Vereinsvorstandes im allgemeinen und für die Arbeit des Kassiers im speziellen (siehe Bestimmungen – Kassier und Hauptversammlung).
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8. Zusammensetzung der Kapelle
a) Der Obmann
Der Obmann ist der rechtliche Vertreter der Kapelle. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Als Obmann nimmt er gemeinsam mit dem Kapellmeister an Verbandssitzungen und allen wichtigen Versammlungen teil. Er ist verantwortlicher Organisator und sorgt für den reibungslosen Ablauf von allem, was die Kapelle unternimmt. Er muss von allem, was in der Kapelle vor sich geht, unterrichtet werden. Gemeinsam mit dem Vereinsvorstand bestimmt er die Teilnahme an Prozessionen, Begräbnissen, Empfängen weltlicher und kirchlicher Natur, Einweihung von Denkmälern, Baulichkeiten, usw. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke müssen vom Obmann unterzeichnet werden.
b) Der Obmannstellvertreter
Der Obmann ernennt ein Vorstandsmitglied zu seinem Stellvertreter. Dieser vertritt den Obmann im Falle seiner Verhinderung.
c) Der Kapellmeister
Dem Kapellmeister obliegt die musikalische Leitung der Kapelle. Er wird vom Vereinsvorstand auf unbestimmte Dauer ernannt und gehört ihm automatisch an. Der Kapellmeister sorgt für die Auswahl der Musikstücke und setzt in Absprache mit dem Obmann die Probentermine fest. Er soll versuchen bei der Zusammensetzung des Musikprogramms die musikalischen Wünsche und Vorleiben der Kapelle einfließen zu lassen. Der Kapellmeister kann, nach vorheriger Rücksprache mit dem Vereinsvorstand, Notenmaterial und Instrumente bestellen und zur Reparatur einschicken. Dem Kapellmeister obliegt gemeinsam mit dem Obmann und dem Jugendleiter die Aus- und Weiterbildung der Musikanten. Gemeinsam mit dem Obmann vertritt er die Kapelle bei sämtlichen Anlässen und Veranstaltungen.
d) Der Kassier
Der Kassier wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Vereins-vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Kassier ist verantwortlich für die Buchführung und erledigt alle steuerrechtlichen Verpflichtungen des Vereins. Er führt genaue Rechnung über Ein- und Ausgaben und verwaltet die Kasse. Bei Veranstaltungen führt oder überwacht er die Kassengebarung und legt dem Vorstand eine Abrechnung derselben vor. Er verfasst den jährlichen Kassenbericht, den er rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Rechnungsprüfern zur Kontrolle unterbreitet.
e) Der Zeugwart
Der Zeugwart kleidet die Musikmitglieder ein und verwaltet das gesamte Inventar der Kapelle (Instrumente, Trachten, Stühle, Notenständer, usw.). Er sorgt dafür, dass nichts aus Fahrlässigkeit beschädigt wird und nichts verloren geht. Der Zeugwart führt ein Inventarbuch, in dem sämtliches Inventar aufgezeichnet ist. Wenn es der Vereinsvorstand verlangt, hat er darüber Bericht zu erstatten. Sollte ein Musikant aus der Kapelle ausscheiden, so hat der Zeugwart die Pflicht, Tracht und Instrument in Verwahrung zu nehmen. Das gleiche gilt für Nachwuchsmusikanten, die die Ausbildung nicht weiterführen. Fehlendes Inventar kann er nach Rücksprache mit dem Vereinsvorstand bestellen und ergänzen.
f) Der Schriftführer
Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen Protokoll und sorgt für eine geordnete Aufbewahrung aller Vereinsakten. Er besorgt den Schriftverkehr mit Ämtern und Vereinen, die Verständigung der Musikanten vor Proben und besonderen Veranstaltungen und soll eine kurze Chronik über besondere Begebenheiten der Kapelle führen (evtl. auch ein Fotoalbum). Er führt die Mitgliederlisten und macht den Vorstand auf die Fälligkeit von Ehrungen langjähriger Mitglieder aufmerksam. Er ist auch für die Pressearbeit des Vereins zuständig und sorgt für die Bekanntgabe der Vereinsveranstaltungen in der Fachpresse und in den Medien.
g) Der Notenwart
Der Notenwart ist zuständig für die Verwaltung des Notenarchivs. Er verteilt die Noten laut Anweisungen des Kapellmeisters und hat dafür zu sorgen, dass alle Noten wieder eingesammelt und ordnungsgemäß verwahrt werden.
h) Der Gebäudewart
Der Gebäudewart verwaltet die Probelokale und das Musikpavillon. In seinen Zuständigkeitsbereich fällt auch die Platzgestaltung bei Konzerten, sowie der Ausschank während der Aufführungen. Sollten die Lokale und das Pavillon von anderen Vereinen benützt werden, so kann dies nur im Einvernehmen mit dem Vorstand geschehen. Instandhaltungsarbeiten können nach Rück-sprache mit dem Vereinsvorstand angeordnet werden.
i) Der Jugendleiter
Dem Jugendleiter obliegt die Anwerbung Jugendlicher für den Verein und deren Betreuung während der Ausbildung. Auch nach deren Aufnahme in die Kapelle ist er für sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verantwortlich, insbesondere bei Reisen und Ausfügen. Der Jugendleiter sorgt für einen kontinuierlichen Kontakt zwischen Elternhaus, Musikschule und Kapelle.
j) Die Musikanten
Jeder Musikant ist freiwilliges Mitglied der Kapelle. Er ist Träger von Kultur und Tradition und Mitgestalter an der gesellschaftlichen Entwicklung seiner Heimat. Der Musikant hat die Pflicht, den Anweisungen von Obmann und Kapellmeister Folge zu leisten und fleißig an den Proben und Aufführungen teilzunehmen. Er soll dem Vereinsvorstand in der Durchführung seiner Arbeiten behilflich sein, hauptsächlich bei Veranstaltungen und Ausrückungen. Beim Austritt aus der Kapelle soll er dem Obmann oder Kapellmeister die Gründe für seinen Schritt mitteilen. In diesem Falle sind Instrument und Tracht innerhalb einer Woche beim Zeugwart abzugeben, und zwar im tadellosem Zustand.
k) Fähnrich, Stabführer, Marketenderinnen
Der Fähnrich, der Stabführer und die Marketenderinnen zählen zu den ordentlichen Mitgliedern der Bürgerkapelle. Es gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für die Musikanten. Ihre Teilnahme an den verschiedenen Ausrückungen wird vom Vorstand festgelegt.
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9. Auflösung des Vereins
Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Für die Auflösung ist die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. In diesem Falle wird sämtliches Inventar im Musikpavillon ordnungsgemäß verwahrt und zusammen mit der Kasse einer öffentlichen oder privaten Körperschaft zu treuen Händen bis zu einer eventuellen Wiedergründung übergeben. Sollte eine Neugründung des Vereins nicht innerhalb von zehn Jahren erfolgen, so ist das gesamte Vereinsvermögen einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung zuzuweisen.
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10. Schlußbemerkung
Keine Satzung, auch nicht die beste der Welt, kann alle Dinge, die in einem Verein vorkommen, vorsehen und regeln. Sie kann das Wichtigste bestimmen, dem Vereinsvorstand als Entscheidungshilfe dienen und die Grundlage für ein geordnetes Vereinsleben darstellen. Letztendlich ist das Funktionieren des Vereins aber abhängig von der Einsatzbereitschaft, vom Pflichtbewusstsein und vom kameradschaftlichen Verhalten jedes einzelnen Mitgliedes. Die Beschreibung der Funktionen und Ämter in der Kapelle sind in männlicher Person verfasst. Alle Funktionen können aber selbstverständlich auch von weiblichen Mitgliedern bekleidet werden.
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Anhang zum Statut der Bürgerkapelle Sand in Taufers
Ausrückungen und Konzerte
Bei kirchlichen Auftritten mit der ganzen Kapelle muss in jedem fall die vollständige Tracht getragen werden. Bei Aufmärschen und Umzügen entscheidet der Stabführer, ob mit oder ohne Rock marschiert wird.
Neben den bereits im Statut erwähnten Ausrückungen und Konzerten werden unter diesem Punkt die folgenden Verpflichtungen der Bürgerkapelle präzisiert:
a) Prozessionen und Primizen in Sand in Taufers;
b) Konzerte, die jeweils mit dem Tourismusverein von Sand in Taufers vereinbart werden;
c) Hochzeiten von aktiven Mitgliedern der Kapelle;
d) Anlässe und Veranstaltungen, an denen die Beteiligung der Kapelle angebracht ist;
e) Beerdigungen
Die Teilnahme an einer Beerdigung soll eine letzte Ehrung für einen Verstorbenen sein, der sich um die Bürgerkapelle verdient gemacht hat. Da es sehr schwierig ist, die Verdienste und Leistungen eines Menschen für den Verein in Jahren zu messen, sind die im folgenden angeführten Regeln als Richtlinien zu betrachten. Letztendlich muss der Vereinsvorstand entscheiden, wann und in welcher Form die Teilnahme an einer Beerdigung angebracht ist.
Die Kapelle beteiligt sich in folgender Form an einer Beerdigung:
I) bei aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und ehemaligen Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre bei der Kapelle aktiv waren:
Ehrenwache
Teilnahme an der Beerdigung ausgehend vom Trauerhaus mit Kranz und Fahne
Aufstellung im Altarraum während des Sterbegottesdienstes
Grablied
II) bei ehemaligen Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre bei der Kapelle aktiv waren sowie deren Eltern und Ehepartnern und bei Eltern und Ehepartnern aktiver Mitglieder:
Teilnahme an der Beerdigung ausgehend vom Trauerhaus
Grablied
III) bei ehemaligen Mitgliedern, die mindestens 15 Jahre bei der Kapelle aktiv waren:
Abordnung von mindestens 3 Musikanten
IV) bei der Fahnenpatin:
Abordnung von mindestens 3 Musikanten einschließlich Fahne
V) bei Persönlichkeiten des öffentlichen und kirchlichen Lebens, bei ehemaligen Obmännern und Kapellmeistern sowie bei langjährigen ehemaligen Mitgliedern und deren Ehepartnern, die außerhalb der Gemeinde beerdigt werden, entscheidet der Vorstand, ob und in welcher Form die Kapelle an der Beerdigung teilnimmt.
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